Bei den Zeugen allerdings habe man über Ungenauigkeiten hinweggeschaut und jetzt bei diesen Aussagen betreibe die Vorinstanz Wortklauberei. Es sei logisch, dass die Beschuldigte auch aufs Trottoir geschaut habe. Sie habe keinen Tunnelblick, sondern ein Gesichtsfeld von 200%. Das heisse, dass sie das Trottoir auch im Blick gehabt habe. Sie sei nicht abgelenkt gewesen und habe ihren Blick nach vorne gerichtet. Weiter verkenne die Vorinstanz, dass das Bundesgericht verlange, dass Fahrzeugführer ihre Aufmerksamkeit in erster Linie auf Gefahren und sekundär auf abwegige Verhaltensweisen zu richten hätten.