Das Verhalten des Opfers sei derart aussergewöhnlich gewesen, dass sie nicht damit habe rechnen müssen. Es hätten auch keine Anzeichen dafür bestanden, dass D.________ überraschend auf die Strasse treten werde. Rechtsanwalt B.________ verweist auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2015 E. 1.2. Seine Klientin habe ausgesagt, sie habe nach vorne geschaut und auch auf dem Trottoir habe sie D.________ nicht gesehen. Die Vorinstanz habe gefolgert, dass es sich bei dieser Aussage um eine Schutzbehauptung handle. Bei den Zeugen allerdings habe man über Ungenauigkeiten hinweggeschaut und jetzt bei diesen Aussagen betreibe die Vorinstanz Wortklauberei.