Bei Fussgängerstreifen bestehe gegenüber Fussgängern die Pflicht einer erhöhten Aufmerksamkeit, aber die Vorinstanz verkenne, dass der Fussgängerstreifen hinter dem Fahrzeug seiner Klientin gewesen sei, weshalb dieser Grundsatz vorliegend nicht relevant sei. Somit sei auch die Möglichkeit eines allfälligen Fehlverhaltens eines Fussgängers nicht in unmittelbare Nähe gerückt. Seine Klientin habe sich vielmehr darauf verlassen können, dass keine Fussgänger die Strasse überquerten. Das Verhalten des Opfers sei derart aussergewöhnlich gewesen, dass sie nicht damit habe rechnen müssen.