7 klar. Da die genaue Position nicht habe geklärt werden können, seien alle darauf basierenden Feststellungen der Vorinstanz unzulässig. Man könne nur spekulieren, ob D.________ die Strasse vor oder hinter dem Fussgängerstreifen habe überqueren wollen. Bei Fussgängerstreifen bestehe gegenüber Fussgängern die Pflicht einer erhöhten Aufmerksamkeit, aber die Vorinstanz verkenne, dass der Fussgängerstreifen hinter dem Fahrzeug seiner Klientin gewesen sei, weshalb dieser Grundsatz vorliegend nicht relevant sei.