Die Vorinstanz habe hierzu festgehalten, dass aufgrund der Aussagen der Zeugen nicht gänzlich klar sei, ob das Fahrzeug der Beschuldigten mit dem vorderen oder hinteren Teil auf dem Fussgängerstreifen gestanden habe. Aus den Aussagen ergebe sich aber, dass die Beschuldigte so oder anders mit dem Fahrzeug auf dem Fussgängerstreifen gestanden sei. Ein solches Vorgehen der Vorinstanz gehe beim besten Willen nicht. Entweder sei der Sachverhalt erstellt und es bestehe Klarheit darüber, wo das Fahrzeug gestanden habe, oder es sei eben nicht