_ habe angegeben, das Fahrzeug habe ca. 1 Meter auf dem Fussgängerstreifen gestanden. Anlässlich der Hauptverhandlung habe er gesagt, das Auto sei etwa zur Hälfte mit der Motorhaube auf dem Fussgängerstreifen gewesen. Der Zeuge N.________ habe der Polizei gegenüber ausgesagt, das Fahrzeug sei bis zur Hälfte auf dem Fussgängerstreifen gewesen. Vor der Staatsanwaltschaft und an der Hauptverhandlung habe er sich dann nicht mehr erinnern können. Die Vorinstanz habe hierzu festgehalten, dass aufgrund der Aussagen der Zeugen nicht gänzlich klar sei, ob das Fahrzeug der Beschuldigten mit dem vorderen oder hinteren Teil auf dem Fussgängerstreifen gestanden habe.