Gemäss Dr. L.________ könne ein Stolpern mit anschliessendem Sturz zu Boden zu einem tödlichen Kopfanprall führen, was als Unfalltod zu werten sei. Überdies gelte zu berücksichtigen, dass D.________ am Rollator gegangen sei und sich habe abstützen müssen. Dementsprechend sehe ein Zusammenbrechen ganz anders aus. Da sie am Rollator nach vorne übergebeugt gewesen sei, sei nicht möglich, dies von einem Sturz zu unterscheiden. Zur Position des Fahrzeugs und zur Blickrichtung merkte die Verteidigung an, diesbezüglich herrsche Verwirrung. Der Zeuge M.________ habe angegeben, das Fahrzeug habe ca. 1 Meter auf dem Fussgängerstreifen gestanden.