Denn die Würdigung der Zeugenaussagen sei einzig dem Gericht vorbehalten. Trotzdem hätten beide Gutachter ausgeführt, dass die Zeugenaussagen für ihre Schlussfolgerungen hinsichtlich der Ursache für den Sturz massgebend seien. Gestützt auf diese Ausführungen sei einzig auf das Gutachten von Dr. K.________ abzustellen, denn dieser habe sich nur auf Sachbeweise gestützt, nicht auf Würdigungen von Aussagen. Ferner lasse die Vorinstanz weitere wichtige Punkte ausser Acht. D.________ habe in den Jahren 2016 und 2017 wegen schwerwiegenden Herzproblemen behandelt werden müssen. Allerdings sei ihr gesundheitlicher Zustand nach 2017 nicht geklärt.