Medizinische Laien könnten ein Stolpern nicht von einem Zusammensacken der Beine unterscheiden, weshalb die Annahme, dass beide Zeugen keine Anzeichen für ein medizinisches Problem wahrgenommen hätten, falsch sei, da beide ausgesagt hätten, sie könnten es so nicht sagen. Die Vorinstanz gehe aber über diese Ungenauigkeiten der Zeugenaussagen hinweg. Ihrer Ansicht nach handle sich hierbei um kleinste Details und nicht um eigentliche Widersprüche. Folgerichtig könne es nicht sein, dass ein Zweitgutachten sich auf Zeugenaussagen stütze und nicht auf medizinische Erkenntnisse. Denn die Würdigung der Zeugenaussagen sei einzig dem Gericht vorbehalten.