Der Vorinstanz sei zuzustimmen, dass die Zeugen stimmig ausgesagt hätten. Aber es sei nicht davon auszugehen, dass diese Aussagen geeignet seien, neue Erkenntnisse für ein Gutachten zu gewinnen. Denn Zeugenaussagen seien fehleranfällig und die Fehlerfreiheit sei eher die Ausnahme als die Regel. Zeugenaussagen seien denn auch nicht auf Lügen beschränkt, sondern der überwiegende Teil von fehlerhaften Aussagen würde auf unbewussten Irrtümern bspw. auf Fehlern bei der Wiedergabe basieren. Weiter sei fraglich, ob Zeugenaussagen von medizinischen Laien hier wirklich geeignet seien. Beide Zeugen hätten vorliegend bei einfacher Wahrnehmung ungenaue Aussagen gemacht. Der Zeuge N.___