Sie erkläre dies damit, dass Dr. K.________ zum Zeitpunkt der Erstellung keine Zeugenaussage zur Verfügung gehabt habe. Trotz der Kapazität des mit einem Zweitmeinungsgutachten beauftragten Dr. L.________ mache es stutzig, dass er mit zunehmender Verfahrensdauer, ohne Teilnahme an der Obduktion und nur aufgrund der Akten, derart viel konkretere Schlüsse gezogen habe als Dr. K.________. Dr. L.________ habe über die Einvernahmeprotokolle der Zeugen N.________ und M.________ verfügt und in seinem Gutachten unbesehen darauf abgestellt. Der Vorinstanz sei zuzustimmen, dass die Zeugen stimmig ausgesagt hätten.