5 Rechtsanwalt B.________ führte im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung zum medizinischen Sachverhalt im Wesentlichen aus, er wolle zwei Aussagen aus dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 4. April 2019 hervorheben: «Dabei ist jedoch anzumerken, dass das Herz von D.________ hochgradig krankhaft verändert war und jederzeit einen derartigen Sturz hätte auslösen können (beispielsweise durch Herzrhythmusstörungen), ohne dass dies morphologisch zu erkennen wäre.