_ nicht aus dem Bus ausgestiegen sei und es in der unmittelbaren Umgebung kein Schild «Spital» gehabt habe, dafür einen Wegweiser «Haupteingang Notfall». †D.________ sei spätestens nach dem Hervorkommen hinter dem haltenden Bus bzw. bereits kurz vorher während mehrerer Sekunden bis und mit dem Sturz für die Beschuldigte sichtbar gewesen (pag. 517, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).