___ aufgrund des Überrollvorgangs mit den Rädern des Autos der Beschuldigten eingetreten. Die Beschuldigte sei mit dem hinteren Teil des Autos knapp zur Hälfte auf dem Fussgängerstreifen gestanden und habe sich rund 2.5 m hinter dem Bus befunden und habe zwar auf die Fahrbahn und den Bus, nicht aber auf das rechts angrenzende Trottoir geschaut. Weiter schloss die Vorinstanz, dass †D.________ nicht aus dem Bus ausgestiegen sei und es in der unmittelbaren Umgebung kein Schild «Spital» gehabt habe, dafür einen Wegweiser «Haupteingang Notfall».