8. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Strafbefehl als erwiesen und gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass als Todesart von einem Verkehrsunfall durch Überrollen bzw. einem unnatürlichen Tod und als Todesursache vom massiven Brustkorbtrauma mit Bruch der Brustwirbelsäule auszugehen sei. M.a.W. sei der Tod von †D.________ aufgrund des Überrollvorgangs mit den Rädern des Autos der Beschuldigten eingetreten.