dies konnte und musste für die Beschuldigte voraussehbar gewesen sein. Der Erfolg wäre zudem vermeidbar gewesen, falls sich die Beschuldigte sorgfaltsgemäss verhalten hätte bzw. insbesondere, wenn sie ihre Aufmerksamkeit (auch) auf das Verkehrsgeschehen bzw. die betagte Fussgängerin unmittelbar rechts vor ihrem PW gerichtet hätte.»