47 Abs. 3 SSV). Sie hat zudem pflichtwidrig unvorsichtig die ihr entgegenkommende betagte Geschädigte mit ihrem Rollator weder auf dem Trottoir gehend noch während ihres Stolpersturzes direkt vor ihr Fahrzeug bemerkt (mangelnde Aufmerksamkeit; ganz allgemein ist gegenüber Gebrechlichen und alten Leuten besondere Vorsicht geboten; Art. 26 Abs. 2 SVG). Das Überrollen mit zwei Autorrädern eines auf der Strasse liegenden Menschen ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ohne weiteres geeignet, den Tod eines Menschen herbeizuführen; dies konnte und musste für die Beschuldigte voraussehbar gewesen sein.