Die Beschuldigte hat damit pflichtwidrig unvorsichtig auf einem Fussgängerstreifen und zu nahe hinter dem haltenden Bus bzw. der Bushaltestelle angehalten. An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist entsprechend auf ein- und aussteigende Personen Rücksicht zu nehmen (Art. 33 Abs. 3 SVG). Zudem handelt es sich am Halteort um eine Bushaltestelle unmittelbar vor einem Spital, wo der Fahrzeugführer besonders rücksichtsvoll fahren muss (Art. 47 Abs. 3 SSV).