VRV: nicht näher als 5 Meter vor dem Streifen), andererseits hat sie den Mindestabstand von 10 Metern vor Haltestellen öffentlicher Verkehrsbetriebe unterschritten (Art. 18 Abs. 3 VRV), da sie nach ihren Aussagen lediglich etwa 2 Meter hinter dem Bus anhielt. Die Beschuldigte übersah sodann die ihr auf dem rechten Trottoir an einem Rollator entgegenkommende †D.________, geb. ________, nachdem diese rechts neben dem Bus hervorgekommen war und damit für die Beschuldigte sichtbar wurde.