[…] A.________ fuhr mit ihrem Personenwagen I.________ (Marke und Modell) (PW) in C.________(Ortschaft) auf der H.________ (Strasse) in Richtung J.________ (Örtlichkeit). Vor der Bushaltestelle «U.________» musste sie aufgrund des vor ihr haltenden Bus' ebenfalls anhalten. Weil sie mit ihrem PW ca. auf der Mitte des Fussgängerstreifens zum Stehen kam, hat sie einerseits unzulässigerweise auf einem Fussgängerstreifen angehalten (Art. 18 Abs. 2 lit. e VRV: nicht näher als 5 Meter vor dem Streifen), andererseits hat sie den Mindestabstand von 10 Metern vor Haltestellen öffentlicher Verkehrsbetriebe unterschritten (Art.