und sie sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen 3 zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'200.00; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).»