3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Die Verteidigung stellte mit Berufungserklärung vom 6. Januar 2022 die begründeten Beweisanträge, es seien die Akten über den Gesundheitszustand von †D.________ beizuziehen und E.________, F.________ (Funktion) bei der T.________ AG, sei oberinstanzlich als Zeuge einzuvernehmen (pag. 544). Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beweisanträge (pag. 596). Die Kammer wies die Beweisanträge mit begründetem Beschluss vom 3. März 2022 ab (pag.