16. Bei diesem Ergebnis sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer, der mit seinen Anträgen vollumfänglich unterliegt, aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 51 Bst. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 (VKD; BSG 161.12) bestimmt auf CHF 800.00. 6 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.