15. Im Ergebnis ist die angeordnete Probezeit von einem Jahr die gesetzlich vorgesehene Folge der angeordneten bedingten Entlassung. Eine Zusicherung durch die zuständige Behörde, dass der Beschwerdeführer bei Bezahlung von CHF 4'500.00 ohne Anordnung einer Probezeit entlassen werde, ist nicht ersichtlich und lässt sich auch nicht aus den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ableiten. Daher ist die Beschwerde abzuweisen. 5 III.