Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich die Probezeit, obwohl sie gleich lange dauert wie bei einer bedingten Entlassung per 6. November 2020, auf einen deutlich kürzeren Strafrest bezieht. Durch Bezahlung der CHF 4'500.00 hat der Beschwerdeführer somit nicht nur die 16 Tage frühere Entlassung erwirkt, sondern auch die drohende Sanktion minimiert. Seine Erwägungen zu seiner finanziellen Situation vermögen daher seine Überlegungen im Zeitpunkt der Zahlung nicht zu beweisen. Ohnehin wären diese Überlegungen angesichts der klaren Aktenlage nicht geeignet, eine Zusicherung durch die BVD zur Entlassung ohne Probezeit zu beweisen.