Bei bedingter Entlassung am 6. November 2020 ohne Bezahlung der Geldstrafe in Höhe von CHF 4'500.00 hätte die Probezeit von einem Jahr sich auf einen Strafrest von 79 Tagen bezogen. Bei Nichtbewährung innert der Probezeit hätte ihm gemäss Art. 89 Abs. 1 StGB der Vollzug des Strafrests von 79 Tagen «geblüht». In der aktuellen Konstellation gemäss der angefochtenen Verfügung verbleibt lediglich ein Strafrest von 5 Tagen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich die Probezeit, obwohl sie gleich lange dauert wie bei einer bedingten Entlassung per 6. November 2020, auf einen deutlich kürzeren Strafrest bezieht.