14.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine finanziellen Verhältnisse würden die Zusicherung belegen. Er habe durch Bezahlung der CHF 4'500.00 lediglich eine 16 Tage frühere Entlassung erwirkt, was bei seinen finanziellen Verhältnissen keinen Sinn mache. Dies lege nahe, dass ihm die Entlassung ohne Probezeit zugesichert worden sei. Dieser Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Bei bedingter Entlassung am 6. November 2020 ohne Bezahlung der Geldstrafe in Höhe von CHF 4'500.00 hätte die Probezeit von einem Jahr sich auf einen Strafrest von 79 Tagen bezogen.