Demgegenüber ist aus den Akten ersichtlich, dass er im Falle der Teilzahlung eine bedingte Entlassung ausdrücklich wünschte. In diesem Fall war die Anordnung einer Probezeit die gesetzmässige Folge. Eine Zusicherung, dass auf die Anordnung einer Probezeit verzichtet werde, ist nicht ersichtlich. Über diese Behauptungen des Beschwerdeführers lässt sich den Akten nichts entnehmen. 14.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine finanziellen Verhältnisse würden die Zusicherung belegen.