Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass der Beschwerdeführer selbst davon ausging, bei Bezahlung eines Teils der auferlegten Geldstrafen wäre eine bedingte Entlassung möglich. Das Protokoll des Gesprächs bekräftigt, dass der Beschwerdeführer im Falle der Leistung einer Teilzahlung eine bedingte Entlassung beantragte (Vorakten BVD pag. 201). Somit geht aus den Akten nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer bei Bezahlung von CHF 4'500.00 die ordentliche Entlassung zugesichert worden wäre. Demgegenüber ist aus den Akten ersichtlich, dass er im Falle der Teilzahlung eine bedingte Entlassung ausdrücklich wünschte.