4 ber 2020 war ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. September 2020. Darin fragte der Beschwerdeführer an, ob die Entrichtung eines Teils der Strafe keinen Einfluss auf die «Gewährung der 2/3 Strafe» habe (Vorakten BVD pag. 175). Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass der Beschwerdeführer selbst davon ausging, bei Bezahlung eines Teils der auferlegten Geldstrafen wäre eine bedingte Entlassung möglich.