Zwischen Vertrauen und Disposition muss zudem ein Kausalzusammenhang gegeben sein. Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.3 und E. 2.5.1). 14.1 Über das fragliche Gespräch vom 1. Oktober 2020 ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer am liebsten keine Reststrafe wünsche, er jedoch die bedingte Entlassung beantrage, «falls die Bezahlung nicht möglich sei bzw. nur eine Teilzahlung» (Vorakten BVD pag. 201). Grund für das persönliche Gespräch vom 1. Okto-