13. Dadurch, dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2020 fünf Tage vor Strafende bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde, ist ihm gemäss Gesetz zwingend eine Probezeit aufzuerlegen. Die bedingte Entlassung kann auch gegen den Willen des Beschwerdeführers verfügt werden. Die Anordnung einer Probezeit liegt dabei nicht im Ermessen der zuständigen Behörde. Eine Probezeit ist bei bedingter Entlassung zwingend anzuordnen. Deren Mindestdauer beträgt gemäss Gesetz mindestens ein Jahr. Gestützt auf das Gesetz wäre die Beschwerde somit abzuweisen.