10. Gemäss Art. 52 Abs. 1 JVG beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung des angefochtenen Entscheids. Gemäss Art. 79 Abs. 1 VRPG ist zur Beschwerde legitimiert, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders beschwert ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung direkt betroffen und hat ein praktisches und aktuelles Interesse. Auf die fristgerechte Beschwerde ist somit einzutreten.