Das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil (PCN .________ sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist 41 (30 Jahren nach Rechtskraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c DNA-Profil-Gesetz). 42 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.