Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 37'628.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 8'696.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 32.3 Obere Instanz Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ in seiner Kostennote vom 7. September 2023 (pag. 1909 f.) einen Aufwand von 20.47 Stunden zu CHF 200.00, Auslagen von CHF 21.40 und Mehrwertsteuer von CHF