Richtlinien für die Bemessung der Verfahrenskosten in Strafsachen am Obergericht des Kantons Bern). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weswegen ihm auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO wiederum vorzubehalten ist.