Für die erstinstanzlichen Freisprüche wurde aufgrund des minimen Aufwandes keine Kostenausscheidung vorgenommen oder eine Entschädigung ausgerichtet (S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1777). 31.2.3 Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festsetzung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Die vorinstanzlichen Kosten belaufen sich auf CHF 42'958.70 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) und sind infolge seiner Verurteilung dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 31.3 Obere Instanz 31.3.1 Gemäss Art.