426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten. 31.2.2 Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 80'587.30 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung betragen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten CHF 42'958.70). Für die erstinstanzlichen Freisprüche wurde aufgrund des minimen Aufwandes keine Kostenausscheidung vorgenommen oder eine Entschädigung ausgerichtet (S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;