29. Strafmilderungsgrund Das Vorliegen eines allgemeinen Strafmilderungsgrunds ist schliesslich nicht ersichtlich (Art. 48 aStGB). 30. Konkrete Strafe Als konkrete Strafe ist folglich mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren auszusprechen. Ein bedingter Vollzug scheidet aus (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Die Untersuchungshaft von 265 Tagen (9. November 2017 – 31. Juli 2018), die der Beschuldigte ausgestanden hat, ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 aStGB). V. Kosten und Entschädigung