Die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. 28.2 Die Kammer hat vorliegend begangene Delikte des Beschuldigten aus dem Jahre 2017 zu beurteilen, womit das Verfahren gegen den Beschuldigten nun mittlerweile seit rund 6 Jahren geführt wird. Aufgrund dieser langen Verfahrensdauer — welche mitunter auch aufgrund der im Jahre 2020/2021 ausserordentlichen Lage entstanden sein dürfte — erachtet die Kammer eine Strafreduktion von 2 Monaten auf 84 Monaten als angezeigt, auch ohne dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebot festzustellen wäre.