Solche besonderen Umstände, die eine aussergewöhnliche Strafempfindlichkeit bewirkten, sind vorliegend nicht gegeben. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz rechtfertigt sich eine Strafminderung aufgrund des jugendlichen Alters des jüngsten Kindes vorliegend nicht. Dieses lebt laut eigener Aussage des Beschuldigten bei seiner Mutter und der Beschuldigte kommt zudem seinen Unterhaltspflichten nicht nach (pag. 1664 Z. 35 ff.). Die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seinem Kind ist daher bereits jetzt nicht von einer besonderen Intensität geprägt, weshalb mit Blick auf die Freiheitsstrafe keine besondere Strafempfindlichkeit aus der Vater-Kind-Beziehung abgeleitet werden kann.