Mit Blick auf die Strafart der Freiheitsstrafe liegt keine besondere Strafempfindlichkeit vor. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seiner Umgebung und damit allenfalls aus einem beruflichen und/ oder familiären Umfeld herausgerissen wird. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe darf diese Konsequenz nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden. Solche besonderen Umstände, die eine aussergewöhnliche Strafempfindlichkeit bewirkten, sind vorliegend nicht gegeben.