Weitere Geständnisse liegen keine vor. In diesem Punkt ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar teilweise geständig war, aber jeweils erst, wenn gegen ihn sowieso bereits erdrückende Beweise vorlagen und man ihm den Vorwurf gestützt darauf nachweisen konnte (S. 53 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1775 f.). Aufrichtige Reue oder Einsicht konnte bis zuletzt keine festgestellt werden. Insgesamt ist sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren somit als neutral zu werten. Strafempfindlichkeit Mit Blick auf die Strafart der Freiheitsstrafe liegt keine besondere Strafempfindlichkeit vor.