Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren wirkt sich vorliegend neutral aus. Sein wenig kooperatives Aussageverhalten darf nicht zu Ungunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden, war er doch nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Der gerechtfertigte Geständnisrabatt für die Schuldigerklärung für den «blossen» Transport von mind. 1’000 Gramm Heroingemisch wurde bereits zuvor berücksichtigt. Weitere Geständnisse liegen keine vor.