Entsprechend schliesst sich die Kammer den Ausführungen der Vorinstanz im Wesentlichen an. Es ist jedoch festzuhalten, dass, nach Ansicht der Kammer, der Krieg im Heimatland und die Flucht des Beschuldigten in die Schweiz vorliegend nicht strafmindernd zu berücksichtigen sind. Obwohl sich Kriegserlebnisse zweifelsohne in gewissen Fällen strafmindernd auswirken können, rechtfertigt sich dies im vorliegenden Fall nicht. Insbesondere, da sich der Beschuldigte bei Begehung der Delikte seit fast 20 Jahren in der Schweiz befand. Insgesamt wirken sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse deshalb neutral aus. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren