37 Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind seit dem erstinstanzlichen Urteil weitgehend unverändert. Er führt noch immer selbständig einen Kiosk, welcher laut eigener Aussage kürzlich für eine Weile geschlossen werden musste (pag. 1897 Z. 2 f.). Der Beschuldigte lebt inzwischen auch von seiner Freundin, mit welcher er das jüngste seiner Kinder bekommen hat, getrennt (pag. 1896 Z. 32 ff.). Entsprechend schliesst sich die Kammer den Ausführungen der Vorinstanz im Wesentlichen an.