Leicht mindernd ist im Vorleben des Beschuldigten der Krieg im Heimatland und seine Flucht in die Schweiz zu berücksichtigen. Weitere traumatischen oder belastende Ereignisse in der Kindheit oder der Jugendzeit des Beschuldigten sind keine vorhanden, die besonders zu seinen Gunsten zu werten wären. Dasselbe gilt für die persönlichen Verhältnisse. Erwähnenswert ist dabei, dass der Beschuldigte trotz Arbeit – selbständiges Führen eines Kiosks – seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommt. Weiter macht er gesundheitliche Probleme geltend, aber auch hier kann nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden.