Äussere und innere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtmässig zu verhalten, sind keine ersichtlich, was sich ebenfalls neutral auswirkt. 24.2 Fazit Insgesamt erachtet die Kammer einen Abzug von rund 20 % für die strafmildernden und strafmindernden Umstände angemessen, was eine Freiheitsstrafe — ausgehend von 46 Monaten — von rund 36 Monaten ergibt. Davon sind zwei Drittel zu asperieren, ausmachend 24 Monate.