19 BetmG). Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bereits mit jedem einzelnen der Schuldsprüche deutlich über den 18 Gramm liegt und nicht erst durch eine Zusammenrechnung der Mengen. Mit Blick auf die Tabelle SCHLEGEL/JUCKER erachtet die Kammer hierfür eine Freiheitsstrafe von 46 Monaten als angemessen. Art und Weise des Tatvorgehens / Verwerflichkeit des Handelns