Bei diesem Sachverhaltskomplex geht es insgesamt um eine Menge von rund 1'220 Gramm reinem Kokain (193.1, 831.6 und 197.65 Gramm). Der Beschuldigte hat dadurch die Grenze der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz um ein Vielfaches überschritten und damit die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht (gemäss der immer noch geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt die Grenze bei 18 Gramm reinem Kokain; vgl. SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 181 zu Art. 19 BetmG).